Rechtsanwälte Reucher & Winkelmeier - Abmahnung - was nun ?

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Abmahnung – was nun ?
Geschäftemacher nutzen Fehler in
eBay-Angeboten und Webshops
In letzter Zeit häufen sich
wieder die Fälle, in denen Unternehmen wie auch Privatleuten
Rechtsanwaltsschreiben in den Briefkasten flattern, die mit „Abmahnung“
überschrieben sind. Recht & Steuern informierte sich hierzu bei dem
auf Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten
Rechtsanwalt Volker Winkelmeier.
Recht & Steuern: Guten
Tag Herr Winkelmeier, was sind das für Fälle, in denen Abmahnungen
verschickt werden?
RA Winkelmeier: Die
Fallgestaltungen sind ganz unterschiedlich. Zur Zeit boomt im gewerblichen
Bereich beispielsweise die Abmahnung von Online-Shop-Betreibern wegen
angeblicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung. Ein häufiger Fall,
der auch Privatleute trifft, ist die Abmahnung wegen Verwendung fremder
Lichtbilder z.B. in Angebotsbeschreibungen bei eBay.
Abmahnungen sind zudem bei
jeglichem wettbewerbswidrigen oder urheberrechtsverletzenden Verhalten
möglich. Die meisten Fälle spielen im Bereich der Werbung. So hat IKEA,
das mit ‚Wohnst Du noch oder lebst Du schon’ wirbt, ein Münchener
Möbelhaus abgemahnt, das mit ‚Schraubst Du noch oder wohnst Du schon’ die
IKEA-Werbung auf die Schippe genommen hatte. Aber auch bei Verletzung von
Namens- und Markenrechten, z.B. im Bereich der Internet-Domains, spielen
Abmahnungen eine Rolle.
Bei vielen der aktuellen Fälle
drängt sich der Verdacht auf, daß es nicht in erster Linie um den Schutz
des Verletzten geht, sondern um die in diesem Zusammenhang anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren, Lizenzgebühren (in Urheberrechtsstreitigkeiten)
sowie in manchen Fällen darum, sich finanzschwacher Konkurrenten auf
einfache Weise zu entledigen.
Recht & Steuern: Was
genau ist eigentlich eine Abmahnung?
RA Winkelmeier: Ganz
allgemein handelt es sich um die Erklärung, daß ein bestimmtes Verhalten
des Empfängers nicht hingenommen wird. Im Bereich von Wettbewerbs- und
Urheberrecht wird zudem in aller Regel die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung verlangt. Das ist die Zusage an den Abmahnenden,
ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen und für den Fall, daß
man die Zusage nicht einhält, eine Geldstrafe an ihn zu zahlen.
Recht & Steuern: Was soll
man denn tun, wenn man eine Abmahnung erhalten hat?
RA Winkelmeier: Wichtig
ist: Nicht vorschnell reagieren, aber auch keine Zeit verlieren.
Die Fristen, die in Abmahnungen
für die Abgabe von Erklärungen gesetzt werden, sind bewußt meist sehr kurz
gewählt, um Druck auszuüben. Daher darf man auch nicht viel Zeit
verlieren, denn nach Ablauf der gesetzten Frist droht der Erlaß einer
einstweiligen Verfügung, die – wenn berechtigt – weitere Kosten
produziert. Gleichwohl sollte man keinesfalls die geforderte
Unterlassungserklärung abgeben, ohne geprüft zu haben, ob die Abmahnung
berechtigt ist.
Recht & Steuern: Wie kann
man das feststellen?
RA Winkelmeier: Der Laie
kann zunächst einige Überlegungen, die eher im tatsächlichen Bereich
liegen, selbst anstellen:
Ist der Abmahnende zu
der Abmahnung überhaupt berechtigt? Wettbewerbs- oder markenrechtlich
abmahnen dürfen neben bestimmten gewerblichen Verbänden und
Wettbewerbsvereinen nur Wettbewerber des Abgemahnten. Wettbewerber sind
(vereinfacht) nur diejenigen, die mit dem Abgemahnten wirklich im
Wettbewerb stehen, d.h. sowohl vom Waren- bzw. Dienstleistungsangebot her
als auch vom räumlichen Tätigkeitsbereich.
Entspricht der in der
Abmahnung dargestellte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten? Hat
der Abmahnende z.B. wirklich Rechte an dem Lichtbild, dessen Verwendung er
verbieten will?
Recht & Steuern:
Aber die Prüfung der rechtlichen Seite sollte man einem
Spezialisten überlassen?
RA Winkelmeier:
Genau! Hierbei können Ihnen in vielen Fällen die Industrie- und
Handelskammern, die Handwerkskammern sowie verschiedene Verbände helfen.
Gehört man keiner Kammer und keinem Verband an, sollte man sich an einen
auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Der
Spezialist kann auch feststellen, ob eine Abmahnung aufgrund von formellen
Fehlern möglicherweise unwirksam ist, und er weiß, wie man möglichst
günstig aus der Angelegenheit rauskommt. Grundsätzlich kann der Abmahnende
seine Kosten als Rechtsverfolgungskosten verlangen. Gegen überhöhte Kosten
kann man jedoch auch dann vorgehen, wenn ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.
Recht & Steuern: Herr
Rechtsanwalt Winkelmeier, vielen Dank für das interessante Gespräch.
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2006 Rechtsanwalt Volker Winkelmeier, Bochum