Rechtsanwälte Reucher & Winkelmeier - Risiko
Geschäftsführerhaftung in
der Krise der Gesellschaft

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Risiko!
Die
persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Krise der
Gesellschaft
Ein
Grund für die Wahl der Rechtsform GmbH (Gesellschaft mit beschränkter
Haftung) ist häufig gerade die grundsätzliche Haftungsbeschränkung auf das
Vermögen der Gesellschaft. Während der Nur-Gesellschafter sich nach
Abschluß der Gründungsphase und Erbringung seiner Einlage nur in seltenen
Ausnahmefällen dem Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme ausgesetzt
sieht (Fälle der sog. Durchgriffshaftung), sieht die Lage für den
Geschäftsführer weniger einfach aus.
Ein kleiner Fall:
B
ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäfte in letzter Zeit nicht
einmal leidlich laufen. B zahlt von den noch eingehenden Geldern zwar die
Löhne der Arbeitnehmer wenigstens zum Teil, führt aber weder die
Lohnsteuer noch die Sozialversicherungsbeiträge ab. Die
Lieferantenrechnungen können ebenfalls nur noch teilweise beglichen
werden. B bestellt gleichwohl noch neue Waren, da B von einem
Geschäftspartner die Zusage über eine Finanzspritze für das Unternehmen
erhalten hat. Die angekündigte Finanzspritze kommt nicht. B meldet nach
fünf Wochen für die GmbH Insolvenz an.
B haftet hier
persönlich, also mit seinem ganzen eigenen Vermögen
- für die nicht
abgeführten Sozialversicherungsbeiträge.
- für die nicht
abgeführte Lohnsteuer (es ergeht ein Haftungsbescheid).
-
wegen Insolvenzverschleppung, d.h. verspäteter Anmeldung der Insolvenz
trotz Vorliegens einer Insolvenzlage, da B sah, daß die offenen
Verbindlichkeiten nicht mehr in voller Höhe beglichen werden konnten und
also Zahlungsunfähigkeit vorlag. Er hätte daher sofort, spätestens
jedoch drei Wochen nach Kenntnis von der Insolvenzlage (die bei
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH gegeben ist), selbst
einen Insolvenzantrag stellen müssen.
Die
Haftung besteht gegenüber allen ab Insolvenzlage neu hinzugekommenen
Gläubigern der GmbH in voller Höhe sowie den Altgläubigern gegenüber in
Höhe der durch die Verzögerung eingetreten Forderungsausfälle.
Parallel dazu entsteht in solchen Fällen regelmäßig auch eine
strafrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. den Artikel von RA Doll in der
letzten Ausgabe).
Wie kann man die
Haftung vermeiden?
- Rechtzeitig
Sanierungsmöglichkeiten prüfen lassen.
-
Stets durch zeitnahe Buchführung überprüfen, ob Zahlungsunfähigkeit
droht oder Überschuldung vorliegt (Überschuldungsbilanz). Es besteht
eine Pflicht zur beständigen Selbstprüfung des Unternehmens, ggf. durch
Einschaltung von Hilfskräften (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer).
-
Schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit sicherstellen, daß
Sozialversicherungsbeiträge und Steuern im Zeitpunkt der Fälligkeit
gezahlt werden können.
- Im Falle von
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sofort Insolvenzantrag stellen.
Fazit: Beratung tut
not – insbesondere im Krisenfall!
Copyright © 2006 Rechtsanwalt Volker Winkelmeier, Bochum