Rechtsanwalt Bochum - Haftung des Geschäftsführers bei drohender Insolvenz der Gesellschaft, Sozialversicherung, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Haftungsbescheid, Insolvenzverschleppung, Insolvenzlage, Insolvenzantrag, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Sanierung

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Geschäftsführerhaftung in der Krise der Gesellschaft

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Risiko!

Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Krise der Gesellschaft

Ein Grund für die Wahl der Rechtsform GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist häufig gerade die grundsätzliche Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft. Während der Nur-Gesellschafter sich nach Abschluß der Gründungsphase und Erbringung seiner Einlage nur in seltenen Ausnahmefällen dem Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme ausgesetzt sieht (Fälle der sog. Durchgriffshaftung), sieht die Lage für den Geschäftsführer weniger einfach aus.

Ein kleiner Fall:

B ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäfte in letzter Zeit nicht einmal leidlich laufen. B zahlt von den noch eingehenden Geldern zwar die Löhne der Arbeitnehmer wenigstens zum Teil, führt aber weder die Lohnsteuer noch die Sozialversicherungsbeiträge ab. Die Lieferantenrechnungen können ebenfalls nur noch teilweise beglichen werden. B bestellt gleichwohl noch neue Waren, da B von einem Geschäftspartner die Zusage über eine Finanzspritze für das Unternehmen erhalten hat. Die angekündigte Finanzspritze kommt nicht. B meldet nach fünf Wochen für die GmbH Insolvenz an.

B haftet hier persönlich, also mit seinem ganzen eigenen Vermögen

  1. für die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge.
  2. für die nicht abgeführte Lohnsteuer (es ergeht ein Haftungsbescheid).
  3. wegen Insolvenzverschleppung, d.h. verspäteter Anmeldung der Insolvenz trotz Vorliegens einer Insolvenzlage, da B sah, daß die offenen Verbindlichkeiten nicht mehr in voller Höhe beglichen werden konnten und also Zahlungsunfähigkeit vorlag. Er hätte daher sofort, spätestens jedoch drei Wochen nach Kenntnis von der Insolvenzlage (die bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH gegeben ist), selbst einen Insolvenzantrag stellen müssen.

Die Haftung besteht gegenüber allen ab Insolvenzlage neu hinzugekommenen Gläubigern der GmbH in voller Höhe sowie den Altgläubigern gegenüber in Höhe der durch die Verzögerung eingetreten Forderungsausfälle.

Parallel dazu entsteht in solchen Fällen regelmäßig auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. den Artikel von RA Doll in der letzten Ausgabe).

Wie kann man die Haftung vermeiden?

  1. Rechtzeitig Sanierungsmöglichkeiten prüfen lassen.
  2. Stets durch zeitnahe Buchführung überprüfen, ob Zahlungsunfähigkeit droht oder Überschuldung vorliegt (Überschuldungsbilanz). Es besteht eine Pflicht zur beständigen Selbstprüfung des Unternehmens, ggf. durch Einschaltung von Hilfskräften (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer).

  3. Schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit sicherstellen, daß Sozialversicherungsbeiträge und Steuern im Zeitpunkt der Fälligkeit gezahlt werden können.

  4. Im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sofort Insolvenzantrag stellen.

Fazit: Beratung tut not – insbesondere im Krisenfall!

 

Copyright ©  2006 Rechtsanwalt Volker Winkelmeier, Bochum

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