Rechtsanwalt Winkelmeier Bochum: Neuregelung der Erbschaftssteuer; Pressemitteilung des BMF vom 05.12.2008 mit Freibeträgen und Tabelle der Steuersätze (alt und neu)

Rechtsanwälte Reucher & Winkelmeier - Pressemitteilung Erbschaftssteuer

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Pressemitteilung des BMF vom 05.12.2008

 

Neuregelung der Erbschaftsteuer beschlossen

Die Änderungen im Überblick

Vor einem Jahr legte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Erbschaftsteuer vor. Am 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.

Ein Kompromiss, der die generationenübergreifende Gerechtigkeit im Land sichert: Die Kernfamilie steht im Vergleich zur bisherigen Regelung besser da. Millionenerben werden auch zukünftig ihren Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Der Wirtschaftsstandort Deutschland wird gestärkt: Das Steuerprivileg für Unternehmen wird an klare, gemeinwohlorientierte Bedingungen geknüpft.

 

Kernfamilie wird begünstigt

Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200qm groß ist. Auch hier gilt die 10-Jahres-Regel. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern.

 Wird das Familienheim allerdings innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür allerdings „zwingende Gründe“ vorliegen, zum Beispiel Tod oder Pflegebedürftigkeit, wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht.

Persönliche Freibeträge im Überblick: 

Erwerber Gesetzentwurf Geltendes Recht
Ehegatten 500.000 Euro 307.000 Euro
Kinder 400.000 Euro 205.000 Euro
Enkel 200.000 Euro 51.200 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro 51.200 Euro
Personen der Steuerklasse II 20.000 Euro 10.300 Euro
Personen der Steuerklasse III 20.000 Euro 5.200 Euro


Die Steuersätze finden Sie in einer Tabelle im Anhang.

Unternehmerisches Vermögen

Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.

Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85% des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50% betragen. Kleinstbetriebe bekommen einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt.
 

Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10% betragen.

Ausnahmen gibt es für die Landwirtschaft. Aus der Verwaltungsvermögensgrenze bleiben z.B. Hofverpachtungen ausgenommen.  Der Abschlag für landwirtschaftliche Wohngebäude bleibt erhalten.

 

Tabelle des Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschließlich … Euro (bisher)

Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75.000 (52.000) 7  (7) 30 (12) 30 (17)
300.000 (256.000) 11 (11) 30 (17) 30 (23)
600.000 (512.000) 15 (15) 30 (22) 30 (29)
6.000.000 (5.113.000) 19 (19) 30 (27) 30 (35)
13.000.000 (12.783.000) 23 (23) 50 (32) 50 (41)
26.000.000 (25.565.000) 27 (27) 50 (37) 50 (47)
über 26.000.000 (über 25.565.000) 30 (30)  50 (40) 50 (50)

 

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