Rechtsanwälte Reucher & Winkelmeier -
Pressemitteilung Erbschaftssteuer

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Pressemitteilung des
BMF vom 05.12.2008
Neuregelung der
Erbschaftsteuer beschlossen
Die Änderungen im Überblick
Vor einem Jahr legte die
Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Erbschaftsteuer
vor. Am 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.
Ein Kompromiss, der die
generationenübergreifende Gerechtigkeit im Land sichert: Die Kernfamilie
steht im Vergleich zur bisherigen Regelung besser da. Millionenerben
werden auch zukünftig ihren Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens
leisten. Der Wirtschaftsstandort Deutschland wird gestärkt: Das
Steuerprivileg für Unternehmen wird an klare, gemeinwohlorientierte
Bedingungen geknüpft.
Kernfamilie wird begünstigt
Die Vererbung der selbst
genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten
bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.
Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber
selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel,
deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine
Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200qm groß ist. Auch hier gilt
die 10-Jahres-Regel. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200qm
übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern.
Wird das Familienheim
allerdings innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so
entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür allerdings
„zwingende Gründe“ vorliegen, zum Beispiel Tod oder Pflegebedürftigkeit,
wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht.
Persönliche
Freibeträge
im Überblick:
Die Steuersätze finden Sie in einer Tabelle im Anhang.
Unternehmerisches Vermögen
Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend
ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.
Option 1:
Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen,
werden von der Besteuerung von 85% des übertragenen Betriebsvermögens
verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht
weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil
des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50%
betragen. Kleinstbetriebe bekommen einen gleitenden Abzugsbetrag von
150.000 Euro gewährt.
Option 2: Firmenerben, die
den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von
der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach
10 Jahren nicht weniger als 1000 % der
Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des
Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10%
betragen.
Ausnahmen gibt es für die
Landwirtschaft. Aus der Verwaltungsvermögensgrenze bleiben
z.B. Hofverpachtungen ausgenommen. Der
Abschlag für landwirtschaftliche Wohngebäude bleibt erhalten.