Rechtsanwälte Bochum - Verjährung von Forderungen, regelmäßige Verjährung 3 Jahre, Verjährungsfrist, Titulierung, Leistungsverweigerung, Ausschlußfrist,

Rechtsanwälte Reucher & Winkelmeier - Verjährung - was ist das?

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Verjährung

Verjährung bedeutet, daß nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Zeitspanne, der sog. Verjährungsfrist, eine Forderung undurchsetzbar wird, wenn der Schuldner sich darauf beruft.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt jetzt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.

Beispiel: Ein Handwerker erbringt im Februar 2006 eine Werkleistung, die auch sofort abgenommen wird. Die Forderung auf Werklohn ist also im Februar 2006 entstanden. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt somit am Ende des Jahres 2006 und endet Ende 2009, das heißt genau mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Ist die Forderung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig erfüllt worden,  kann sich der Auftraggeber und Schuldner nunmehr auf Verjährung berufen und die Leistung verweigern.

Neben der dreijährigen Verjährungsfrist gibt es noch zahlreiche andere Verjährungsfristen. Eine praktisch besonders wichtige Ausnahme von der dreijährigen Verjährung gilt für solche Forderungen, deren Bestehen durch einen bei Gericht erwirkten Titel wie z.B. ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid festgestellt ('tituliert') ist. Hier beträgt die Frist 30 Jahre ab Titulierung.

Für den Handwerker aus unserem Beispiel wäre es daher sinnvoll, vor Ablauf der Regelverjährung bei Gericht einen Titel zu erwirken. Zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung reicht es aus, daß beispielsweise eine Klage auf Zahlung vor Ablauf der Verjährung bei Gericht eingegangen ist.

Vorsicht: Selbst eine gerichtlich titulierte Forderung kann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens  durch Gewährung der sog. Restschuldbefreiung noch erlöschen!

Übrigens: Neben der Verjährung gibt es auch noch andere Fristen, nach deren Ablauf die Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen ist, sog. Ausschlußfristen. Die wohl bekannteste ist die Drei-Wochen-Frist für Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach dem Kündigungsschutzgesetz (Kündigungsschutzklagen).

 

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Copyright © 2006 - 2010 Rechtsanwälte Reucher & Winkelmeier, Bürogemeinschaft Bochum. Letzte Bearbeitung: 11.06.2010