Rechtsanwälte Reucher & Winkelmeier - Der Zirkel

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Der Zirkel
Eine kurze
Anmerkung zu § 7 Abs. 3a SGB II, zur Frage der Bedarfsgemeinschaft und zum
Partnerbegriff
Im folgenden soll kurz auf einen
grundsätzlichen Fehler in der letzten Änderung des SGB II hingewiesen
werden.
1.
Durch das Gesetz zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006,
BGBl. I S. 1706, sind mit Wirkung zum 01.08.2006 die Vorschriften neugefaßt worden, die die Voraussetzungen für Ansprüche auf Leistungen
nach dem SGB II regeln.
Dabei wird zum Teil nicht nur
auf den einzelnen Hilfebedürftigen abgestellt, sondern auf die sog.
Bedarfsgemeinschaft. Diese wird grundsätzlich in § 7 Abs. 3 SGB II
geregelt. Zur Ergänzung ist nunmehr zudem ein Abs. 3a hinzugefügt worden,
der eine Vermutungsregel enthält, die es der Verwaltung erleichtern soll,
in Fällen nur schwer aufklärbarer Verhältnisse eine schnelle Entscheidung
zu treffen.
Die Regelungen der Abs. 3 und 3a
lauten (auszugsweise):
„§ 7
...
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft
gehören
1. die erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen
2. die im Haushalt lebenden
Eltern...
3. als Partner der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt
lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt
lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so
zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille
anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4. die dem Haushalt angehörenden
unverheirateten Kinder ...
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und
füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr
zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind
zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im
Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen
und Vermögen des anderen zu verfügen.
...“
(Hervorhebungen der Begriffe 'Partner' und 'wechselseitiger Wille' im Text
durch die Verfasser.)
Der neu eingefügte Abs. 3a des §
7 verwendet den Begriff der Partner, an dieser Stelle im Plural.
Zur Beantwortung Frage, wer denn
nun diese Partner sind, hat man als unvoreingenommener Leser grundsätzlich
zwei Herangehensweisen:
Erstens kann man sich auf den Standpunkt zurückziehen und schlicht
annehmen, es werde sich um einen beliebigen Partner handeln, wie er im
allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird. Allerdings wird bei einem Blick
beispielsweise in Wikipedia schnell klar, daß der Begriff in vielerlei
Hinsicht benutzt wird. Aufgrund der Fülle der verschiedenen
Bedeutungsvarianten erscheint es dann auch untypisch, daß ein gesetzlich
nicht definierter Begriff an so wesentlicher Stelle benutzt worden sein
sollte, da es hierdurch doch schnell zu Mißverständnissen kommen könnte.
Also hilft vielleicht der Blick
in Gesetze, die von Partnern sprechen:
Dann bliebe noch der Blick in das SGB II selbst. Und tatsächlich wird man
fündig in § 7 Abs. 3. Als Partner wird dort neben nicht getrennt lebenden
Ehegatten bzw. Lebenspartnern (gem. Lebenspartnerschaftsgesetz) benannt
„eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem
gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der
wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen
und füreinander einzustehen.“
Gut. Dann ist es ja klar. Die in
Abs. 3a genannten Partner sollen also (bei etwas gutwilliger
Interpretation) der erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihm nach
vorstehender Maßgabe zusammenlebende Person sein.
2.
In der Mathematik läßt sich, wenn bekannt ist, daß eine Variable auch
durch einen Ausdruck dargestellt werden kann, der auf die Variable
verzichtet, diese aus einer Gleichung entfernen.
Beispiel: Ist bekannt, daß c=a+b
und b=a*5, dann kann man in der ersten Gleichung b durch a*5 ersetzen, so daß nur noch eine Variable bleibt. Folglich ist dann c=a+a*5 .
Ähnlich kann man auch bei
Gesetzestexten verfahren, wenn die Definitionen von Begriffen bekannt sind.
Wenden wir dies hier auf unseren Abs. 3a an, erhalten wir folgende
Regelung:
'Ein wechselseitiger Wille,
Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird
vermutet, wenn Personen, die miteinander in einem gemeinsamen Haushalt so
zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille
anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen,
1. länger als ein Jahr
zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind
zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im
Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen
und Vermögen des anderen zu verfügen.'
Hmm. Das heißt also, daß ein wechselseitiger Wille vermutet wird, wenn
eben dieser wechselseitige Wille nach verständiger Würdigung anzunehmen
ist. Und diese verständige Würdigung obliegt wem? Natürlich immer noch der
Verwaltung. Wozu aber dann diese Vermutung?
3.
Was der Gesetzgeber – ich
sollte hier besser sagen – was die Regierung hier erreichen wollte, ist
allen an Politik interessierten Lesern klar. Es sollten tatsächliche
Beweisschwierigkeiten umgangen werden bzw. durch eine Verlagerung der
Beweislast auf den Bürger eine Entlastung der Verwaltung erreicht werden.
Doch hier zeigt sich wieder einmal, daß Wollen nicht gleich Können ist.
Zwar liegt kein echter Zirkelschluß vor, zumindest aber eine Regelung, die
bei genauer Anwendung keinerlei Änderung gegenüber der Rechtslage vor
Inkrafttreten der Neuregelung ergeben dürfte.
Daß die ARGEn schon vor der
Neuregelung oftmals ohne nähere Prüfung schlicht festgestellt haben, daß
zwei Personen, die zusammen leben, Partner seien und manche Gerichte diese
'Feststellung' einfach ohne weitere Prüfung unter Außerachtlassung des
Grundsatzes der Amtsermittlung übernommen haben, steht auf einem anderen
Blatt. Wie die Gerichte auf die Neuregelung reagieren werden und ob sie
ggf. den guten Willen des Gesetzgebers ausreichen lassen (er hat sich ja
bemüht), wird die weitere Entwicklung zeigen.
Fazit
Die Neuregelungen lassen
eine handwerklich saubere Umsetzung des Regelungszwecks völlig vermissen.
Wendet man die Regelungen wortgetreu an, erhält man keine Änderung
gegenüber der bisherigen Rechtslage.
Daß auch die Gremien der
Parteien diese Fehler nicht bemerkt haben, läßt auf eine mangelnde
Kontrolle von Gesetzesvorlagen der Regierung schließen. Man erhält den
Eindruck, daß Gesetze im Rahmen der großen Koalition mittlerweile
tatsächlich nur noch 'abgenickt und durchgewunken' werden, ohne daß das
Parlament seiner Kontrollfunktion (eigentlich ja Gesetzgebungsfunktion)
noch gerecht wird.
Das für den Bereich Arbeit und
Soziales zuständige Ministerium von Herrn Müntefering sollte sich
jedenfalls überlegen, wen es zukünftig mit der Abfassung von Neuregelungen
betraut; Bewerber gäbe es angesichts der großen Zahl arbeitsloser Juristen
sicherlich reichlich.
Ergänzungen
Seit dem Inkrafttreten
der Neuregelung sind
Sicher darf man nicht
übersehen, daß sich Paare oftmals als
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2006, 2008 Rechtsanwalt Volker Winkelmeier, Bochum