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Der Zirkel

Eine kurze Anmerkung zu § 7 Abs. 3a SGB II, zur Frage der Bedarfsgemeinschaft und zum Partnerbegriff
 

Im folgenden soll kurz auf einen grundsätzlichen Fehler in der letzten Änderung des SGB II hingewiesen werden.

 

1.

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706, sind mit Wirkung zum 01.08.2006 die Vorschriften neugefaßt worden, die die Voraussetzungen für Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II regeln.

Dabei wird zum Teil nicht nur auf den einzelnen Hilfebedürftigen abgestellt, sondern auf die sog. Bedarfsgemeinschaft. Diese wird grundsätzlich in § 7 Abs. 3 SGB II geregelt. Zur Ergänzung ist nunmehr zudem ein Abs. 3a hinzugefügt worden, der eine Vermutungsregel enthält, die es der Verwaltung erleichtern soll, in Fällen nur schwer aufklärbarer Verhältnisse eine schnelle Entscheidung zu treffen.

Die Regelungen der Abs. 3 und 3a lauten (auszugsweise):

 

„§ 7

...

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

2. die im Haushalt lebenden Eltern...

3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder ...


(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben,

2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

4. befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen.

...“


(Hervorhebungen der Begriffe 'Partner' und 'wechselseitiger Wille' im Text durch die Verfasser.)

 

Der neu eingefügte Abs. 3a des § 7 verwendet den Begriff der Partner, an dieser Stelle im Plural.

Zur Beantwortung Frage, wer denn nun diese Partner sind, hat man als unvoreingenommener Leser grundsätzlich zwei Herangehensweisen:


Erstens kann man sich auf den Standpunkt zurückziehen und schlicht annehmen, es werde sich um einen beliebigen Partner handeln, wie er im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird. Allerdings wird bei einem Blick beispielsweise in Wikipedia schnell klar, daß der Begriff in vielerlei Hinsicht benutzt wird. Aufgrund der Fülle der verschiedenen Bedeutungsvarianten erscheint es dann auch untypisch, daß ein gesetzlich nicht definierter Begriff an so wesentlicher Stelle benutzt worden sein sollte, da es hierdurch doch schnell zu Mißverständnissen kommen könnte.

 

Also hilft vielleicht der Blick in Gesetze, die von Partnern sprechen:

Aufzählung

Daß es sich nicht um den Lebenspartner gem. § 1 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft handelt, ist durch die ausdrückliche Erwähnung des Lebenspartners in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II klargestellt.

Aufzählung

Auch kann man wohl ausschließen, daß es sich um einen Partner im Sinne des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe handeln soll.


Dann bliebe noch der Blick in das SGB II selbst. Und tatsächlich wird man fündig in § 7 Abs. 3. Als Partner wird dort neben nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnern (gem. Lebenspartnerschaftsgesetz) benannt „eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.“

Gut. Dann ist es ja klar. Die in Abs. 3a genannten Partner sollen also (bei etwas gutwilliger Interpretation) der erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihm nach vorstehender Maßgabe zusammenlebende Person sein.


2.

In der Mathematik läßt sich, wenn bekannt ist, daß eine Variable auch durch einen Ausdruck dargestellt werden kann, der auf die Variable verzichtet, diese aus einer Gleichung entfernen.

Beispiel: Ist bekannt, daß c=a+b und b=a*5, dann kann man in der ersten Gleichung b durch a*5 ersetzen, so daß nur noch eine Variable bleibt. Folglich ist dann c=a+a*5 .

Ähnlich kann man auch bei Gesetzestexten verfahren, wenn die Definitionen von Begriffen bekannt sind. Wenden wir dies hier auf unseren Abs. 3a an, erhalten wir folgende Regelung:

 

'Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Personen, die miteinander in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

1. länger als ein Jahr zusammenleben,

2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

4. befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen.'


Hmm. Das heißt also, daß ein wechselseitiger Wille vermutet wird, wenn eben dieser wechselseitige Wille nach verständiger Würdigung anzunehmen ist. Und diese verständige Würdigung obliegt wem? Natürlich immer noch der Verwaltung. Wozu aber dann diese Vermutung?

 

3.

Was der Gesetzgeber – ich sollte hier besser sagen – was die Regierung hier erreichen wollte, ist allen an Politik interessierten Lesern klar. Es sollten tatsächliche Beweisschwierigkeiten umgangen werden bzw. durch eine Verlagerung der Beweislast auf den Bürger eine Entlastung der Verwaltung erreicht werden. Doch hier zeigt sich wieder einmal, daß Wollen nicht gleich Können ist. Zwar liegt kein echter Zirkelschluß vor, zumindest aber eine Regelung, die bei genauer Anwendung keinerlei Änderung gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten der Neuregelung ergeben dürfte.

Daß die ARGEn schon vor der Neuregelung oftmals ohne nähere Prüfung schlicht festgestellt haben, daß zwei Personen, die zusammen leben, Partner seien und manche Gerichte diese 'Feststellung' einfach ohne weitere Prüfung unter Außerachtlassung des Grundsatzes der Amtsermittlung übernommen haben, steht auf einem anderen Blatt. Wie die Gerichte auf die Neuregelung reagieren werden und ob sie ggf. den guten Willen des Gesetzgebers ausreichen lassen (er hat sich ja bemüht), wird die weitere Entwicklung zeigen.

 

Fazit

Die Neuregelungen lassen eine handwerklich saubere Umsetzung des Regelungszwecks völlig vermissen. Wendet man die Regelungen wortgetreu an, erhält man keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage.

Daß auch die Gremien der Parteien diese Fehler nicht bemerkt haben, läßt auf eine mangelnde Kontrolle von Gesetzesvorlagen der Regierung schließen. Man erhält den Eindruck, daß Gesetze im Rahmen der großen Koalition mittlerweile tatsächlich nur noch 'abgenickt und durchgewunken' werden, ohne daß das Parlament seiner Kontrollfunktion (eigentlich ja Gesetzgebungsfunktion) noch gerecht wird.

Das für den Bereich Arbeit und Soziales zuständige Ministerium von Herrn Müntefering sollte sich jedenfalls überlegen, wen es zukünftig mit der Abfassung von Neuregelungen betraut; Bewerber gäbe es angesichts der großen Zahl arbeitsloser Juristen sicherlich reichlich.

 

Ergänzungen

Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung sind

Sicher darf man nicht übersehen, daß sich Paare oftmals als


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